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AbR 1984/85 Nr. 3

Obwalden · 1985-07-28 · Deutsch OW
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AbR 1984/85 Nr. 3, S. 31: Art. 21 Bst. b GOG i.V. mit Art. 4 Abs. 1 BV Ausstand: Ein abgelehnter oder ausstandspflichtiger Richter hat bei der Beurteilung des Gesuches in den Ausstand zu treten. Urteil der Obergerichtskommission vom 28. Ju

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AbR 1984/85 Nr. 3, S. 31: Art. 21 Bst. b GOG i.V. mit Art. 4 Abs. 1 BV Ausstand: Ein abgelehnter oder ausstandspflichtiger Richter hat bei der Beurteilung des Gesuches in den Ausstand zu treten. Urteil der Obergerichtskommission vom 28. Juli 1985 Aus den Erwägungen: Als erstes gilt es die Frage zu prüfen, ob ein abgelehnter oder ausstandspflichtiger Richter bei der Beurteilung des Gesuchs den Ausstand zu wahren hat. Nach Art. 21 lit. b GOG wird der Entscheid über einen strittigen Ausstandsgrund in den Gerichtsverfahren durch das urteilende Gericht gefällt. Über die aufgeworfene Frage findet sich im GOG keine Antwort. Eine Antwort ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift, dass ein Richter sein Amt in Sachen, in denen er selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, sein Amt nicht ausüben darf (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG). Das Verfahren betreffend Ablehnung oder Ausschluss eines Richters ist kein selbständiges (Verwaltungs-)Verfahren, sondern Teil des vor dem Richter hängigen Prozesses (Hauser/Hauser, GVG, Zürich 1978, 384). Dem abgelehnten Richter kommt daher auch in bezug auf diesen Teil des Prozesses keine Parteistellung zu. Ebensowenig kann ihm am Entscheid über den Ausstand ein unmittelbares persönliches Interesse zugesprochen werden. Denn ein unmittelbares Interesse müsste am Ausgang des prozessgegenständlichen Rechtsstreites bestehen (BGE 97 I 5). Durch den Ablehnungsentscheid wird der Richter nicht in seiner persönlichen, sondern nur in seiner öffentlichrechtlichen Stellung als Behördenmitglied betroffen (BGE 107 Ia 268). Hingegen widerspräche es einem allgemeinen, aus Art. 4 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz, wenn der ausstandspflichtige oder abgelehnte Richter das betreffende Geschäft mitbeurteilte. Bei Beurteilung des Gesuchs hat ein abgelehnter oder ausstandspflichtiger Richter den Ausstand zu wahren (BGE 90 I 69). Infolgedessen befindet sich der Obergerichtspräsident bei der Behandlung des Antrages, dass er sich wegen Befangenheit in den Ausstand zu begeben habe, im Ausstand. Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichtsbehörden vollständig besetzt sein (Art. 16 Abs. 1 GOG). Demzufolge hat beim Entscheid über das vorliegende Ablehnungsbegehren der Vizepräsident das Präsidium zu übernehmen und ist das Gericht um ein weiteres Mitglied zu ergänzen. de| fr | it Schlagworte ausstand entscheid verfahren frage richterliche behörde präsident persönliches interesse Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 90-I-69 107-IA-266 S.268 97-I-1 S.5 AbR 1984/85 Nr. 3